Steuernews

Februar 2024

Steuerrecht

  • Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung

    Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann.

    Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.

    Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:

    • Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen.
    • Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien.
    • sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel).

    Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält.

    Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung.

    Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen.

    Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
  • Kreditmarktförderungsgesetz: Dezemberhilfe steuerfrei

    Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen.

    Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen:

    Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen.

    Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein:

    Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen.

    Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
  • Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

    Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

    Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

    Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

    Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
  • Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.

    Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.

    Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

    Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts, da sie nur die Zinswirksamkeit betrifft, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes für den Empfänger.
  • Umsatzsteuerpflicht für Kontrollgebühren auf Privatparkplätzen

    Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.

    Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.

    Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:
    • überschreiten der Parkzeit
    • fehlendes oder ungültiges Parkticket
    • Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).

    Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.

    Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.

    Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.
  • Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten

    Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

    Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

    Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.
  • Unverhältnismäßig hohe Zahlung kein Trinkgeld

    Das Finanzgericht Köln (FG) hat in zwei rechtskräftigen Urteilen vom 14.12.2022 Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern gemacht. Die Urteile sind besonders relevant für die Unterscheidung zwischen steuerfreien Trinkgeldern und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Steuerfreie Trinkgelder sind definiert als freiwillige Zahlungen, die Dritte an Arbeitnehmer für deren Dienstleistungen über den eigentlichen Zahlungsbetrag hinaus leisten, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Sie werden in Anerkennung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt. Typisch hierbei ist, dass die Zahlung des Trinkgeldes und die erbrachte Leistung in einem faktischen, wenn auch nicht rechtlich verbindlichen Verhältnis zueinander stehen. 

    In dem vom FG verhandelten Fall hatte eine GmbH ihren Prokuristen 50.000 € und 1,3 Mio. € gezahlt. Die Zahlungen wurden als Dank für gute Zusammenarbeit und im Rahmen der Veräußerung von Unternehmensanteilen geleistet. Das Unternehmen, das die Zahlungen leistete, behauptete, es handle sich um Trinkgeld und sei somit steuerfrei. Die Prokuristen deklarierten diese Zahlungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung.

    Das FG entschied jedoch, dass diese Zahlungen nicht als Trinkgelder zu behandeln sind. Dafür war schon die Höhe der Zahlung alleine ausreichend. Früher gab es eine gesetzliche Höchstgrenze für steuerfreie Trinkgelder (1.224 € pro Jahr), aber auch wenn diese Grenze nicht mehr im Gesetz steht, gilt sie immer noch im allgemeinen Verständnis von Trinkgeld. Die Gerichte sahen die Zahlungen daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
  • Fälligkeitstermine - Februar 2024

    • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.2.2024
    • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.2.2024
    • Sozialversicherungsbeiträge: 27.2.2024
  • Basiszins / Verzugszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

    • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
      maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

      seit 01.01.2024 = 3,62 %
      01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 %
      01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 %
      01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 %
      01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 %
      01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 %
      01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 %
      01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 %
      01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 %
      01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %
    Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
    www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick

    Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
  • Verbraucherpreisindex

    Verbraucherpreisindex (2020 = 100)

    2023
    117,4  Dezember
    117,3  November
    117,8  Oktober
    117,8  September
    117,5  August
    117,1  Juli
    116,8  Juni
    116,5  Mai
    116,6  April
    116,1  März
    115,2  Februar
    114,3  Januar

    Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
    http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

  • DSGVO – „Scoring“ bei der Kreditvergabe

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen. Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO.

    Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Der Europäische Gerichtshof kam zu der Entscheidung, dass das „Scoring“ grundsätzlich als eine verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.

    Bei der Restschuldbefreiung steht es im Widerspruch zur DSGVO, wenn private Auskunfteien solche Daten länger als das öffentliche Insolvenzregister (sechs Monate) speichern.
  • Ersatz von Aufwendungen bei Rückbau im Vorfertigungsprozess

    Wenn ein Käufer ein Produkt in eine andere Sache einbaut oder an eine andere Sache anbringt – und das genau so, wie es normalerweise üblich ist – kann es passieren, dass erst nach diesem Einbau oder Anbringen ein Mangel am Produkt sichtbar wird. In einem solchen Fall ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

    In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um einen Käufer, der Rohrleitungssektionen für Kreuzfahrtschiffe herstellte. Diese Sektionen wurden in seiner Fertigungsstätte produziert und anschließend an eine Werft zum Einbau geliefert. Der Verkäufer lieferte Stahlrohre von einem Vorlieferanten an den Käufer. Der Käufer verwendete diese Stahlrohre zusammen mit anderen Teilen, um eine Rohrleitungssektion zu fertigen. Nachdem die Sektion fertiggestellt war, aber noch bevor sie in ein Schiff eingebaut wurde, entdeckte der Käufer Materialfehler an den gelieferten Rohren. Mangelfreie Rohre wurden vom Verkäufer nachgeliefert und der Käufer musste daraufhin die bereits gefertigte Rohrleitungssektion demontieren, die anderen Teile (wie Fittinge und Stutzen) aufarbeiten und die Sektion dann mit den neuen Rohren und den aufbereiteten Teilen erneut montieren. Für diesen zusätzlichen Aufwand forderte der Käufer eine Entschädigung vom Verkäufer. Der BGH hatte nun zu beurteilen, ob auch hier die o.g. Regelungen zur Nacherfüllung zum Tragen kommen.

    Er entschied, dass diese auch dann gelten, wenn sich ein Sachmangel bereits im Rahmen des Vorfertigungsprozesses zeigt und es deshalb nicht mehr zum Abschluss des Einbauvorgangs kommt. Somit gaben die BGH-Richter dem Käufer Recht.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Nach den im Handelsgesetzbuch zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätzen sind Wettbewerbsverbote nur dann zulässig, wenn sie dem Schutze eines berechtigten Interesses des Gesellschaftsunternehmens dienen und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und wirtschaftliche Betätigung des Geschäftsführers nicht unbillig erschweren. Wobei der insofern vorzunehmende Interessenausgleich eine umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles erfordert, insbesondere auch die Berücksichtigung des Zwecks, der mit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots verfolgt wird. Insbesondere darf es rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Geschäftsführer als potenziellen Wettbewerber auszuschalten.

    In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall sah ein Wettbewerbsverbot vor, dass es einer Geschäftsführerin untersagt ist, als Mitglied der Geschäftsführung oder als Angestellte oder Beraterin oder Vertreterin oder auf sonstige Weise für ein Unternehmen oder eine Person direkt oder indirekt tätig zu sein, die eine Konkurrenztätigkeit ausführt. Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass dieses Verbot unwirksam ist, da es jedwede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagt und damit gegenständlich zu weit geht. Insofern verbietet die Klausel nämlich eine Tätigkeit der Geschäftsführerin selbst dann, wenn sie dort z.B. in einem Bereich tätig wäre, in dem das Konkurrenzunternehmen gar nicht konkurriert.
  • Quarantäne wegen Covid-19 – keine Anrechnung auf Jahresurlaub

    Das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs aufgrund eines Kontakts mit einer mit einem Virus infizierten Person unter Quarantäne gestellt worden ist, den Jahresurlaub auf einen späteren Zeitraum übertragen kann.

    Der bezahlte Jahresurlaub bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit steht ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Folglich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie einer Quarantäne ergeben, das seinen Arbeitnehmer daran hindern könnte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub uneingeschränkt und wie gewünscht zu nutzen.
  • Sog. „Pool-Arzt“ nicht automatisch selbstständig

    Allein die Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst zwingt nicht automatisch zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Vielmehr ist auch dann eine Gesamtabwägung der konkreten Umstände vorzunehmen. In dem entschiedenen Fall übernahm ein Zahnarzt in den Jahren nach seinem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert wurden. Sie betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt erhielt ein festes Stundenhonorar.

    Die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) hatten zu entscheiden, ob hier eine selbstständige Tätigkeit vorlag oder der Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nach Auffassung des BSG war der Zahnarzt in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe eingebunden und hatte auf diese keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Er fand eine von dritter Seite organisierte Struktur vor, in der er sich fremdbestimmt einfügte. Dass er bei der konkreten medizinischen Behandlung als Zahnarzt frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel nicht entscheidend ins Gewicht. Infolgedessen unterlag der Zahnarzt bei der vorliegenden Notdiensttätigkeit der Versicherungspflicht.
  • Nutzungsänderung eines Gastronomiebetriebs

    Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hatte über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: In einem Wohn- und Geschäftshaus wurde eine Pizzeria betrieben. Für die entsprechenden Räume liegt eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1983 zum Betrieb einer Eisdiele vor. Aufgrund von Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen wurde der weitere Betrieb der Pizzeria untersagt. Der Restaurantbetreiber legte dagegen Beschwerde ein.

    Eine für einen Gastronomiebetrieb erteilte Baugenehmigung weist typischerweise eine gewisse Variationsbreite auf. Nicht jede Veränderung der betrieblichen Abläufe oder der gastronomischen Ausrichtung (z.B. Wechsel des Speisenangebots von deutscher auf französische Küche) wirft die Genehmigungsfrage neu auf. Die Variationsbreite wird aber dann überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen – etwa eine Immissionsproblematik – verschärft werden. So lag der Fall hier.

    Während der überwiegende Betrieb bei einer Eisdiele typischerweise während der Tagzeit stattfindet, wird eine Pizzeria gerade in den Abendstunden aufgesucht. Damit stellen sich andersartige Fragen des Immissionsschutzes der Nachbarschaft. Hinzu kommt, dass eine Pizzeria auf einen mit hohen Temperaturen betriebenen Pizzaofen angewiesen ist, der Fragen des Brandschutzes und der Abluftführung aufwirft.
  • Testamentsauslegung bei Aussage „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“

    In einem vom Oberlandesgericht in München entschiedenen Fall errichtete eine kinderlose und verwitwete Erblasserin im April 2011 ein handschriftliches Testament folgenden Inhalts: „Mein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Vermögen bekommen! Zurzeit ist es: Frau xy, wohnhaft … Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte. Unterschrift“

    Wenn der Wortlaut eines Testaments so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss, ist es ungültig. So war es auch im o.g. Fall. Auch im Wege der Testamentsauslegung konnte nicht feststellt werden, welche Kriterien nach dem allein maßgeblichen Erblasserwillen erfüllt sein müssen, damit der Erbe benannt werden kann.

    Fraglich war bereits, ob die Erblasserin sich bei der Errichtung des Testaments von der Vorstellung leiten ließ, dass die Person, die sie „pflegt und betreut“ dies ab Errichtung des Testaments zu tun hatte. Denkbar war aber auch, dass (auch) ein späteres Übernehmen von Pflege und Betreuung ausreichend sein sollte. Ebenso offen und im Wege der Auslegung nicht sicher feststellbar war, ob die Person, die „pflegt und betreut“, dies ununterbrochen (unabhängig vom jeweiligen Beginn) tun musste. Letztlich ließ sich auch nicht klären, ob das zeitliche Element von „Pflege und Betreuung“ nach der Vorstellung der Erblasserin tatsächlich bis „in“ den Tod im Sinne einer Sterbebegleitung erfolgen musste. Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht mit hinreichender Sicherheit im Wege der Testamentsauslegung ermitteln, was die Erblasserin inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstand.
  • Haftung bei Sturz über abgestellte E-Roller

    In einem Fall aus der Praxis musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) über die Haftung nach einem Unfall mit auf einem Bürgersteig abgestellten E-Rollern entscheiden. Die E-Roller waren von einer Verleihfirma auf einem 5,50 Meter breiten Gehweg im 90°-Winkel zur angrenzenden Hauswand parallel nebeneinander abgestellt worden, wobei die Lenker zum Gehweg zeigten. Ein blinder Fußgänger stürzte über die Roller, verletzte sich dabei schwer und verlangte u.a. mindestens 20.000 € Schmerzensgeld von der Verleihfirma.

    Das Ordnungsamt hatte in seiner erteilten Sondernutzungserlaubnis (SNE) festgelegt, dass bei der Auswahl der Standorte sowie beim Aufstellen der Fahrzeuge die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten sind. Besonders die Belange von Senioren, Kindern und Menschen mit Behinderung sollten dabei berücksichtigt werden. Zudem muss am neuen Standort eine Restgehweite von mindestens 1,50 Metern verbleiben.

    Das Gericht stellte fest, dass die Verleihfirma die in der SNE festgelegten Abstände und Maße beim Abstellen der Roller eingehalten hatte. Die Verleihfirma unterlag zwar einer Verkehrssicherungspflicht und war danach grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verletzung dieser Pflicht lag nach Auffassung der OLG-Richter nicht vor. Die Art des Abstellens der E-Roller, nämlich parallel zueinander in einem 90°-Winkel zur Hauswand in Richtung Gehweg verstößt weder gegen die SNE noch gegen allgemeine zivilrechtliche Rücksichtnahme- und Fürsorgepflichten gegenüber besonders schutzbedürftigen Menschen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die E-Roller bei dem Sturz noch standen oder bereits lagen. Dementsprechend konnte die Verleihfirma nicht haftbar gemacht werden.
  • „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1.1.2024

    Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2024 geändert. Im Wesentlichen sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

    Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:
    • 480 € für Kinder von 0 – 5?Jahren
    • 551 € für Kinder von 6?– 11 Jahren
    • 645 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
    • 689 € für Kinder ab 18 Jahren.
    Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

    Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.

Themen alle Steuerpflichtigen

  • Einkommensteueränderungen 2024

    Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

    Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

    Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

    Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

    Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
  • Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

    Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

    Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

    Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

    Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

    Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
  • Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

    Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

    • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
    • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
    •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

    • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
    • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
    • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
    • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
    • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

    Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
  • Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

    In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

    Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

    In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

    Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
  • Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

    Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

    Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

    Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

    Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
  • Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten

    Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

    Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

    Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.
  • Steuererleichterung für Arbeitnehmer ohne feste Tätigkeitsstätte

    Für die Frage der Besteuerung eines Firmenwagens und des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten ist jeweils zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte (ggf. durch Zuordnung des Arbeitgebers) oder durch eine betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll, hat, oder ob keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt.

    Der Bundesfinanzhof (BFH) führte dazu in seinem Urteil vom 14.11.2023 Näheres aus: Im Fall stand einem Bauleiter ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Sein Arbeitgeber berücksichtigte bei der Besteuerung des Firmenwagens die 0,03-%-Regelung für die Wege zwischen Wohnung und der angenommenen ersten Tätigkeitsstätte, einer Niederlassung der Firma. Der Bauleiter wurde zusammen mit seiner Ehepartnerin für die Jahre 2015 bis 2017 zur Einkommensteuererklärung veranlagt.

    Sie machten Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Für 2015 erkannte das Finanzamt die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an, berücksichtigte aber die Entfernungspauschale für 215 Tage. Für 2016 und 2017 wurden die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt, jedoch wurde die Entfernungspauschale auf weniger Tage reduziert.

    Sowohl das Finanzgericht als auch später der Bundesfinanzhof stellten daraufhin fest, dass die Niederlassung des Unternehmens nicht als erste Tätigkeitsstätte des Bauleiters anzusehen war, da er dort nur gelegentlich tätig war und keine Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Niederlassung erfolgt ist.

    Diese Entscheidung führte dazu, dass die Anwendung der 0,03-%-Regelung im Fall des Bauleiters nicht gerechtfertigt war und seine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wurden.
  • Pflichtangaben auf Kassenbons ab 2024

    Das am 1.1.2020 eingeführte Kassengesetz verpflichtet zur Ausgabe von Belegen bei Transaktionen mit allen Arten von elektronischen Kassen. Die „Bonpflicht“ erfordert, dass Belege in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zum jeweiligen Geschäftsvorgang erstellt werden, unabhängig von der Art der elektronischen Kasse.

    Ab dem 1.1.2024 treten neue Rechtsbestimmungen in Kraft, die Änderungen an den Pflichtangaben auf Kassenbons vorsehen. Die wesentlichen Neuerungen umfassen:
    • Seriennummern: Der Beleg muss die Seriennummern des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie des Sicherheitsmoduls enthalten.
    • Prüfwert und Signaturzähler: Ebenfalls verpflichtend auf dem Beleg gedruckt werden müssen der Prüfwert und der fortlaufende Signaturzähler.

    Diese Maßnahme, ein Teil der Änderungen in der Kassensicherungsverordnung, ermöglicht eine schnellere und effizientere Überprüfung der Belege mittels spezieller Software, auch außerhalb der Geschäftsräume. Durch diese zusätzlichen Daten kann rasch ermittelt werden, ob die Kassenführung korrekt ist und ob eine detaillierte Nachprüfung notwendig ist.

    Diese Anforderungen gelten auch für Transaktionen, bei denen keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht besteht. Bons aus TSE-Kassen müssen alle geforderten Angaben aufweisen.

    Hinweis: Eine Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Vorlage von Belegen klar eine unzumutbare Belastung, entweder sachlicher oder persönlicher Art, für den jeweiligen Unternehmer darstellt. Entstehende Kosten können keine sachliche Härte begründen. Umweltaspekte wie z.B. Papierverbrauch sieht die Finanzverwaltung eher kritisch.
  • Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket

    Im Schreiben vom 7.11.2023 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Ergänzungen in Bezug auf die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen für Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vorgestellt.

    Arbeitgeber, die ihren Angestellten Zuschüsse für Fahrten im ÖPNV gewähren, können dies steuerfrei tun. Ein prominentes Beispiel dafür ist das „Deutschland-Ticket Jobticket“. Dieser Steuervorteil gilt unabhängig vom Anlass der Fahrt.

    Bedingung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschüsse „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Das bedeutet, dass diese nicht Teil des regulären Gehalts sein dürfen, sondern eine separate, zusätzliche Leistung darstellen.

    In bestimmten Fällen erlaubt die Deutsche Bahn die Nutzung von IC/ICE-Verbindungen mit dem Deutschlandticket. Das Finanzministerium (BMF) bestätigt, dass auch in solchen Fällen die Nutzung als Fahrt im ÖPNV gilt und somit steuerlich begünstigt ist.
  • Aktualisierte Reisekostenpauschalen ab 2024

    Für berufliche Auslandsreisen, die ab dem 1.1.2024 stattfinden, hat die Finanzverwaltung neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten festgelegt. Die aktualisierten Pauschalen sind in einer detaillierten Aufstellung ersichtlich, wobei Änderungen deutlich hervorgehoben sind. Das BMF-Schreiben enthält außerdem wichtige Erläuterungen zur Anwendung dieser Pauschalen, einschließlich spezieller Regelungen für eintägige Auslandsreisen und Anpassungen der Verpflegungspauschalen.

    Das komplette Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter:  Service – Publikationen – BMF-Schreiben – Schreiben v. 21.11.2023.

Themen GmbH/GmbH-Geschaeftsfuehrer

  • Einkommensteueränderungen 2024

    Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

    Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

    Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

    Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

    Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
  • Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

    Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

    Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

    Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

    Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

    Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
  • Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

    Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

    • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
    • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
    •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

    • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
    • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
    • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
    • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
    • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

    Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
  • Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen

    Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2023 tritt eine wesentliche Änderung bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer direkt betrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 23.1.2024 klargestellt, dass die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nun zwingend für diesen Prozess erforderlich ist. Diese Änderung folgt auf die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Jahres 2022. Hier sind die weiteren Folgen zusammengefasst:

    • Mitteilung der IdNr. durch das Finanzamt: Falls ein Arbeitnehmer seine IdNr. trotz Aufforderung nicht mitteilt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung einzureichen und dort die IdNr. des Arbeitnehmers zu erfragen. Dazu muss der Arbeitgeber Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers angeben. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.
    • Möglichkeit eines generellen Antrags beim Finanzamt: Unabhängig davon können Arbeitgeber die Zuteilung oder Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, sofern sie durch den Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt wurden.
    • Folgen bei Nichtvorlage der IdNr.: Wenn ein Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegt und der Arbeitgeber sie auch nicht über die beschriebenen Wege ermitteln kann, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigeren Steuerklasse VI berechnen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie etwa Betriebsrentner, die im Ausland leben, oder kurzfristig Beschäftigte, die ihre IdNr. nicht mitgeteilt haben.

    Ausnahmen: Sollte der Arbeitnehmer für das Fehlen seiner IdNr. keine Verantwortung tragen, beispielsweise aufgrund unvorhergesehener Umstände, oder sollten technische Probleme die Ermittlung der IdNr. behindern, ist dem Arbeitgeber gestattet, vorübergehend für eine Dauer von bis zu drei Monaten eine geschätzte Steuerklasse für die Lohnsteuerberechnung zu verwenden. Diese geschätzte Steuerklasse muss auf einer fundierten Schätzung basieren, die so genau wie möglich der tatsächlichen Steuerklasse des Arbeitnehmers entspricht.
  • Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 eine Regelung des Einkommenssteuergesetzes als verfassungswidrig erklärt. Bislang schloss das Gesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften aus, wenn diese dieselben Gesellschafter in gleichem Verhältnis hatten. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arten von Transfers, die unter denselben Bedingungen steuerneutral möglich waren.

    Im ausschlaggebenden Fall hatte die F1-KG, eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, zwei bebaute Grundstücke zu Buchwerten an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft (F2-KG) übertragen. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang die Realisierung stiller Reserven und besteuerte den daraus resultierenden Gewinn, was von der F1-KG angefochten wurde.

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage der F1-KG statt, woraufhin das Finanzamt Revision einlegte. Der Bundesfinanzhof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung dem BVerfG vor.

    Das BVerfG stellte fest, dass die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Es gab keine überzeugenden Gründe für die Ungleichbehandlung von beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Das Gericht forderte eine Neuregelung, die rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 gilt. Die Entscheidung ermöglicht es nun beteiligungsidentischen Personengesellschaften, Wirtschaftsgüter untereinander steuerneutral zu übertragen.
  • Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

    In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

    Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

    In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

    Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
  • Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung

    Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann.

    Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.

    Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:

    • Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen.
    • Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien.
    • sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel).

    Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält.

    Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung.

    Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen.

    Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
  • Kreditmarktförderungsgesetz: Dezemberhilfe steuerfrei

    Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen.

    Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen:

    Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen.

    Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein:

    Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen.

    Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
  • Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

    Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

    Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

    Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

    Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
  • Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.

    Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.

    Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

    Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts, da sie nur die Zinswirksamkeit betrifft, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes für den Empfänger.

Themen Gewerbetreibende

  • Einkommensteueränderungen 2024

    Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

    Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

    Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

    Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

    Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
  • Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

    Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

    Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

    Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

    Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

    Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
  • Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

    Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

    • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
    • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
    •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

    • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
    • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
    • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
    • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
    • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

    Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
  • Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen

    Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2023 tritt eine wesentliche Änderung bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer direkt betrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 23.1.2024 klargestellt, dass die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nun zwingend für diesen Prozess erforderlich ist. Diese Änderung folgt auf die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Jahres 2022. Hier sind die weiteren Folgen zusammengefasst:

    • Mitteilung der IdNr. durch das Finanzamt: Falls ein Arbeitnehmer seine IdNr. trotz Aufforderung nicht mitteilt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung einzureichen und dort die IdNr. des Arbeitnehmers zu erfragen. Dazu muss der Arbeitgeber Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers angeben. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.
    • Möglichkeit eines generellen Antrags beim Finanzamt: Unabhängig davon können Arbeitgeber die Zuteilung oder Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, sofern sie durch den Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt wurden.
    • Folgen bei Nichtvorlage der IdNr.: Wenn ein Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegt und der Arbeitgeber sie auch nicht über die beschriebenen Wege ermitteln kann, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigeren Steuerklasse VI berechnen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie etwa Betriebsrentner, die im Ausland leben, oder kurzfristig Beschäftigte, die ihre IdNr. nicht mitgeteilt haben.

    Ausnahmen: Sollte der Arbeitnehmer für das Fehlen seiner IdNr. keine Verantwortung tragen, beispielsweise aufgrund unvorhergesehener Umstände, oder sollten technische Probleme die Ermittlung der IdNr. behindern, ist dem Arbeitgeber gestattet, vorübergehend für eine Dauer von bis zu drei Monaten eine geschätzte Steuerklasse für die Lohnsteuerberechnung zu verwenden. Diese geschätzte Steuerklasse muss auf einer fundierten Schätzung basieren, die so genau wie möglich der tatsächlichen Steuerklasse des Arbeitnehmers entspricht.
  • Steuerneutrale Vermögensübertragungen jetzt auch für beteiligungsidentische Personengesellschaften

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 eine Regelung des Einkommenssteuergesetzes als verfassungswidrig erklärt. Bislang schloss das Gesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes die steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Personengesellschaften aus, wenn diese dieselben Gesellschafter in gleichem Verhältnis hatten. Dies führte zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Arten von Transfers, die unter denselben Bedingungen steuerneutral möglich waren.

    Im ausschlaggebenden Fall hatte die F1-KG, eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, zwei bebaute Grundstücke zu Buchwerten an eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft (F2-KG) übertragen. Das Finanzamt sah in diesem Vorgang die Realisierung stiller Reserven und besteuerte den daraus resultierenden Gewinn, was von der F1-KG angefochten wurde.

    Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der Klage der F1-KG statt, woraufhin das Finanzamt Revision einlegte. Der Bundesfinanzhof legte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung dem BVerfG vor.

    Das BVerfG stellte fest, dass die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstößt. Es gab keine überzeugenden Gründe für die Ungleichbehandlung von beteiligungsidentischen Personengesellschaften. Das Gericht forderte eine Neuregelung, die rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 gilt. Die Entscheidung ermöglicht es nun beteiligungsidentischen Personengesellschaften, Wirtschaftsgüter untereinander steuerneutral zu übertragen.
  • Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

    In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

    Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

    In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

    Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
  • Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung

    Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann.

    Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.

    Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:

    • Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen.
    • Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien.
    • sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel).

    Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält.

    Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung.

    Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen.

    Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
  • Kreditmarktförderungsgesetz: Dezemberhilfe steuerfrei

    Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen.

    Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen:

    Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen.

    Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein:

    Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen.

    Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
  • Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

    Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

    Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

    Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

    Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
  • Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.

    Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.

    Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

    Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts, da sie nur die Zinswirksamkeit betrifft, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes für den Empfänger.

Themen Freiberufler

  • Einkommensteueränderungen 2024

    Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

    Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

    Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

    Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

    Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
  • Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

    Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

    Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

    Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

    Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

    Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
  • Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

    Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

    • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
    • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
    •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

    • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
    • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
    • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
    • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
    • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

    Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
  • Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

    In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

    Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

    In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

    Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
  • Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung

    Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann.

    Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.

    Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:

    • Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen.
    • Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien.
    • sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel).

    Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält.

    Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung.

    Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen.

    Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
  • Kreditmarktförderungsgesetz: Dezemberhilfe steuerfrei

    Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen.

    Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen:

    Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen.

    Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein:

    Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen.

    Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
  • Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

    Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

    Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

    Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

    Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
  • Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung

    Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss.

    Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.

    Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind.

    Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts, da sie nur die Zinswirksamkeit betrifft, nicht aber die tatsächliche Verfügbarkeit des Geldes für den Empfänger.
  • Umsatzsteuerpflicht für Kontrollgebühren auf Privatparkplätzen

    Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.

    Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.

    Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:
    • überschreiten der Parkzeit
    • fehlendes oder ungültiges Parkticket
    • Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).

    Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.

    Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.

    Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.
  • Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten

    Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

    Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

    Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.

Themen Immobilienbesitzer

  • Einkommensteueränderungen 2024

    Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

    Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

    Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

    Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

    Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
  • Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

    Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

    Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

    Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

    Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

    Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
  • Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

    Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

    • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
    • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
    •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

    • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
    • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
    • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
    • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
    • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

    Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
  • Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen

    Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2023 tritt eine wesentliche Änderung bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer direkt betrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 23.1.2024 klargestellt, dass die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nun zwingend für diesen Prozess erforderlich ist. Diese Änderung folgt auf die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Jahres 2022. Hier sind die weiteren Folgen zusammengefasst:

    • Mitteilung der IdNr. durch das Finanzamt: Falls ein Arbeitnehmer seine IdNr. trotz Aufforderung nicht mitteilt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung einzureichen und dort die IdNr. des Arbeitnehmers zu erfragen. Dazu muss der Arbeitgeber Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers angeben. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.
    • Möglichkeit eines generellen Antrags beim Finanzamt: Unabhängig davon können Arbeitgeber die Zuteilung oder Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, sofern sie durch den Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt wurden.
    • Folgen bei Nichtvorlage der IdNr.: Wenn ein Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegt und der Arbeitgeber sie auch nicht über die beschriebenen Wege ermitteln kann, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigeren Steuerklasse VI berechnen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie etwa Betriebsrentner, die im Ausland leben, oder kurzfristig Beschäftigte, die ihre IdNr. nicht mitgeteilt haben.

    Ausnahmen: Sollte der Arbeitnehmer für das Fehlen seiner IdNr. keine Verantwortung tragen, beispielsweise aufgrund unvorhergesehener Umstände, oder sollten technische Probleme die Ermittlung der IdNr. behindern, ist dem Arbeitgeber gestattet, vorübergehend für eine Dauer von bis zu drei Monaten eine geschätzte Steuerklasse für die Lohnsteuerberechnung zu verwenden. Diese geschätzte Steuerklasse muss auf einer fundierten Schätzung basieren, die so genau wie möglich der tatsächlichen Steuerklasse des Arbeitnehmers entspricht.
  • Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

    In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

    Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

    In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

    Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
  • Kreditmarktförderungsgesetz: Dezemberhilfe steuerfrei

    Das Wachstumschancengesetz war seit dem Referentenentwurf im Juli 2023 immer wieder in die Kritik geraten. Am 24.11.2023 wurde schließlich der Vermittlungsausschuss durch den Bundesrat aufgerufen, ohne konkrete Angabe von weiteren Terminen.

    Durch die Zustimmung des Bundestags am 15.12.2023 werden nun Teile des Wachstumschancengesetzes bereits im sogenannten Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt. Darunter fallen:

    Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022: Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich steuerpflichtig, von einer Besteuerung wird nun jedoch zugunsten der Steuerzahler abgesehen.

    Relevant vor allem für größere Kapital- und Personengesellschaften sollten die Anpassungen der Zinsschranke an die EU-Richtlinien sein:

    Die Zinsschrankenregelung ist im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz festgelegt. Sie begrenzt den Betrag, den Unternehmen als Zinsaufwendungen von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen können. Sie greift, sobald die Nettozinsaufwendungen (Differenz zwischen Zinsaufwendungen und -erträgen) die Freigrenze von 3.000.000 € übersteigen.

    Im Rahmen der Rechtsprechung erfolgte eine weitere Präzisierung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ im Einkommensteuergesetz sowie die Klarstellung, dass in den Jahren, in denen Zinsaufwendungen nicht höher als Zinserträge sind, kein Vortrag des Gewinns vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) entsteht. Für den steuerlichen Abzug von Zinsvorträgen ist es zukünftig erforderlich, dass ein ausreichender Gewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen vorliegt.
  • Umsatzsteuerpflicht für Kontrollgebühren auf Privatparkplätzen

    Das Bundesministerium der Finanzen ergänzt mit einem Schreiben vom 15.12.2023 die Regelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen und nimmt damit Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20.1.2022.

    Der EuGH hatte entschieden, dass Kontrollgebühren, die von Unternehmen für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen privater Parkplätze (z.B. Firmen- und Supermarktparkplätze) erhoben werden, als Gegenleistung für eine Dienstleistung anzusehen sind. Diese Dienstleistung unterliegt demnach der Umsatzsteuerpflicht.

    Kontrollgebühren sind Gebühren, die von einem Unternehmen oder einer Organisation erhoben werden, die die Einhaltung der Nutzungsbedingungen auf diesen Parkplätzen überwacht. Diese Gebühren werden typischerweise in folgenden Situationen fällig:
    • überschreiten der Parkzeit
    • fehlendes oder ungültiges Parkticket
    • Nichtbeachtung spezifischer Parkregeln, z.B. das Parken in Bereichen, die für bestimmte Fahrzeugtypen oder -gruppen reserviert sind (wie Behindertenparkplätze), ohne die entsprechende Berechtigung zu haben (Achtung – Abschleppkosten werden i.d.R. gesondert in Rechnung gestellt).

    Diese Gebühren werden als eine Art Strafzahlung für die Nichteinhaltung der Parkplatzregeln angesehen. Der EuGH hat entschieden, dass diese Gebühren einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Parkdienstleistung aufweisen und daher als steuerbares Entgelt für eine Dienstleistung betrachtet werden können. Das bedeutet, dass sie der Umsatzsteuer unterliegen.

    Durch das Parken auf einem bestimmten Parkplatz entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Parkplatzbetreiber und dem Nutzer. Dieses Verhältnis umfasst bestimmte Rechte und Pflichten, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Parkplatzes festgelegt sind. Dazu gehört die Verpflichtung des Fahrers, neben den regulären Parkgebühren auch Kontrollgebühren für regelwidriges Parken zu entrichten.

    Hinweis: Laut Schreiben der Finanzverwaltung gilt bis zum 15.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregel, nach welcher alle von Unternehmen vereinnahmten Zahlungen vom Unternehmen wie bisher als nicht steuerpflichtiger Schadensersatz behandelt werden.
  • Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten.

    Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 € festgelegt. Der Besitzer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.

    Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn in Höhe von 400.000 €. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen – den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 € und die Geldschenkung von 400.000 €, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungssteuer.

    Im entschiedenen Fall sah der Sohn den ursprünglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den ursprünglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden könne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.
  • Steuerliche Pflichten für Vermieter von Luxusimmobilien

    Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2023 werden Vermieter von Luxusimmobilien mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m² zukünftig zum Nachweis einer Einkunftserzielungsabsicht verpflichtet. Dieser Nachweis erfolgt in Form einer Totalüberschussprognose, die aufzeigt, dass über einen längeren Zeitraum – üblicherweise 30 Jahre – ein positives Gesamtergebnis erwartet wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen fortlaufend Verluste, wird die Vermietungstätigkeit als „Liebhaberei“ eingestuft. Verluste aus einer Liebhaberei können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

    Der BFH reagiert damit auf die Besonderheit von Luxusimmobilien, deren Marktmieten oft den tatsächlichen Wohnwert nicht angemessen widerspiegeln und die sich aufgrund hoher Kosten nicht immer kostendeckend vermieten lassen.

    Konkret ging es in dem Fall um ein Ehepaar, das in den Jahren 2011 bis 2014 drei Villengebäude mit jeweils mehr als 250 m² Wohnfläche an ihre Kinder und deren Ehepartner vermietet hatte. Trotz der Vermietung entstanden ihnen jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €, welche sie mit ihren übrigen Einkünften verrechneten. Eine daraufhin durchgeführte Außenprüfung führte zur Versagung der Werbungskostenüberschüsse durch das Finanzamt.

    Der BFH bestätigte dies, indem er die Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften aufgrund der fehlenden Nachweise einer Gewinnerzielungsabsicht nicht zuließ.
  • Terminsache: Grundsteuererlass

    Vermieter können bis zum 31.3.2024 einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Gemeinde für das Jahr 2023 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen hatten.

    Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Ursachen können z.B. Brand- oder Hochwasserschäden, Zahlungsunfähigkeit des Mieters oder Schäden durch Mietnomadentum sein.

    Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z.B., weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchgeführt wurden.

    Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, wird die Grundsteuer in Höhe von 50 % erlassen.

    Bleibt die Minderung des Ertrags ein dauerhafter Zustand, sollte auch geprüft werden, ob sie im Rahmen einer Fortschreibung berücksichtigt werden kann, wodurch der Grundsteuerwert dauerhaft sinkt.

Themen Arbeitnehmer

  • Einkommensteueränderungen 2024

    Das Inflationsausgleichsgesetz ging zum 1.1.2024 in die zweite Phase. Es soll vor allem gewährleistet werden, dass Steuerzahler nicht aufgrund inflationsbedingt gestiegener Löhne durch die progressiv ansteigenden Steuern belastet werden.

    Der steuerliche Grundfreibetrag wurde bereits 2023 auf 10.908 € angehoben, für 2024 erfolgt nun eine weitere Erhöhung auf 11.604 € (23.208 € für Eheleute, bei Zusammenveranlagung). Mit dem Einstiegssteuersatz von 14 % wird nun also erst jeder verdiente Euro oberhalb des neuen Grundfreibetrags besteuert, progressiv steigend mit zunehmendem Verdienst. Dies soll gewährleisten, dass das Existenzminimum weiterhin steuerfrei bleibt. Der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, der an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, steigt dadurch ebenfalls auf 11.604 €.

    Eltern freuen sich 2024 über den erneut erhöhten Kinderfreibetrag. Dieser stieg bereits zum Januar 2023 auf 8.952 € und wird 2024 um weitere 360 € auf 9.312 € erhöht. Dieser Betrag kann dann von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.

    Der Spitzensteuersatz von 42 % wurde im Jahr 2023 bei einem zu versteuernden Einkommen über 62.810 € angewandt. 2024 kommt der Satz erst bei einem Einkommen über 66.761 € zur Anwendung. Bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Beträge.

    Der Solidaritätszuschlag wird in 2024 erst bei einer festzusetzenden Einkommensteuer von 18.130 € (Einzelveranlagung bzw. 36.260 € bei Zusammenveranlagung) festgesetzt.

    Daneben verdoppeln sich die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmersparzulage, und es gibt Verbesserungen bei der Mitarbeiterbeteiligung.
  • Vorabpauschale 2024: Was Fondsanleger wissen müssen

    Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds sicherzustellen, auch wenn diese Erträge nicht als Ausschüttungen an die Anleger ausgezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass Investmentfonds, wie beispielsweise Publikumsfonds und ETFs, potenziell Erträge erwirtschaften könnten. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischen Erträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer im Voraus, im Fall, dass ein Investmentfond ein positives Ergebnis erwirtschaftet, anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten.

    Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministerium festgelegte Basiszins, welcher mit Schreiben vom 5.1.2024 nun für das Jahr 2024 auf 2,29 % (2,55 % = 2023) festgesetzt wurde.

    Betroffen von der Pauschale sind vor allem Anleger, die in thesaurierende Investmentfonds (keine Gewinnausschüttung) investieren und deren gesamte Kapitalerträge des Jahres – inklusive der Vorabpauschale – den steuerfreien Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € Kapitalerträgen für Alleinstehende bzw. 2.000 € Kapitalerträge für Verheiratete übersteigen (Freistellungsauftrag vorausgesetzt).

    Im Januar eines jeden Jahres werden Steuern auf die errechnete Vorabpauschale (also den fiktiven Gewinn) des vorangegangenen Jahres erhoben. Der Einzug erfolgt direkt und wird automatisch vom Depotverrechnungskonto eingezogen. Bei ausschüttenden Anlagen wird die Vorabpauschale direkt mit dem erzielten Gewinn verrechnet.

    Hinweis: Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, sollten dies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung Januar eines jeden Jahres etwas Geld vorrätig halten.
  • Umzugskosten: Pauschalen ab März 2024

    Umzugskosten, die aus beruflichen Gründen anfallen, können als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

    Im Schreiben vom 28.12.2023 veröffentlichte die Finanzverwaltung nun die neuen Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024.

    • Für den Umziehenden (Berechtigten): Der Hauptverantwortliche für den Umzug, also die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € ansetzen. Dieser Betrag ist als Pauschale gedacht, die verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben abdeckt, ohne dass eine Einzelbelegung erforderlich ist.
    • Für jede andere mitumziehende Person: Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht (wie Ehegatten, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder), kann ein zusätzlicher Betrag von 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden. Auch hier ist keine detaillierte Belegung einzelner Kosten erforderlich.
    •  Für Personen, die vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatten oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten (z.B. bei Umzug zu Freunden/Familie) wird eine spezielle, reduzierte Pauschale von 193 € angesetzt.

    Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig:

    • Reisekosten zum neuen Wohnort: Eingeschlossen sind auch Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson). Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die unternommen werden, um sich über den neuen Wohnort zu informieren, die jedoch nicht direkt mit der Suche oder Besichtigung einer spezifischen neuen Wohnung verbunden sind.
    • Beförderungsauslagen: Hierunter fallen die tatsächlichen Auslagen für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung, inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung.
    • Mietentschädigung bei zwei Mietverhältnissen: Für maximal sechs Monate können Kosten geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss.
    • Mietentschädigung für die neue Wohnung: Dies betrifft eine Entschädigung für bis zu drei Monatsmieten, falls die neue Wohnung noch nicht bezogen werden kann.
    • Wohnungsvermittlungsgebühren: Diese beinhalten die ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage. Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen, können jedoch nicht angesetzt werden.

    Die Grenze bildet der Betrag, den ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz als höchstmögliche Umzugskostenvergütung erhalten könnte.
  • Steuerliche Identifikationsnummer ab 2023 verpflichtend für Lohnsteuerbescheinigungen

    Mit Beginn des Veranlagungszeitraums 2023 tritt eine wesentliche Änderung bei der elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen in Kraft, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer direkt betrifft. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Schreiben vom 23.1.2024 klargestellt, dass die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) nun zwingend für diesen Prozess erforderlich ist. Diese Änderung folgt auf die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Jahres 2022. Hier sind die weiteren Folgen zusammengefasst:

    • Mitteilung der IdNr. durch das Finanzamt: Falls ein Arbeitnehmer seine IdNr. trotz Aufforderung nicht mitteilt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung einzureichen und dort die IdNr. des Arbeitnehmers zu erfragen. Dazu muss der Arbeitgeber Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers angeben. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist dafür nicht erforderlich.
    • Möglichkeit eines generellen Antrags beim Finanzamt: Unabhängig davon können Arbeitgeber die Zuteilung oder Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Finanzamt beantragen, sofern sie durch den Arbeitnehmer dazu bevollmächtigt wurden.
    • Folgen bei Nichtvorlage der IdNr.: Wenn ein Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegt und der Arbeitgeber sie auch nicht über die beschriebenen Wege ermitteln kann, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der ungünstigeren Steuerklasse VI berechnen. Dies gilt insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen, wie etwa Betriebsrentner, die im Ausland leben, oder kurzfristig Beschäftigte, die ihre IdNr. nicht mitgeteilt haben.

    Ausnahmen: Sollte der Arbeitnehmer für das Fehlen seiner IdNr. keine Verantwortung tragen, beispielsweise aufgrund unvorhergesehener Umstände, oder sollten technische Probleme die Ermittlung der IdNr. behindern, ist dem Arbeitgeber gestattet, vorübergehend für eine Dauer von bis zu drei Monaten eine geschätzte Steuerklasse für die Lohnsteuerberechnung zu verwenden. Diese geschätzte Steuerklasse muss auf einer fundierten Schätzung basieren, die so genau wie möglich der tatsächlichen Steuerklasse des Arbeitnehmers entspricht.
  • Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

    In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.9.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

    Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht   sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

    In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

    Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.
  • Behandlung von kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten

    Mit Schreiben vom 7.12.2023 informiert das Bundesministerium für Finanzen über die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2024.

    Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern arbeitstäglich Mahlzeiten unentgeltlich oder zu einem verbilligten Preis anbieten, wird dies als geldwerter Vorteil angesehen und muss entsprechend versteuert werden. Als Besteuerungsgrundlage werden ab dem Jahr 2024 die folgenden Sachbezugswerte festgelegt:

    Für ein Mittag- oder Abendessen beträgt der Wert je 4,13 € (vorher 3,80 €) und für ein Frühstück 2,17 € (vorher 2,- €). Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) beträgt der Gesamtwert 10,43 € (vorher 9,60 €).

    Diese Regelungen gelten ab dem 1.1.2024 auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, solange der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Andernfalls wird der Wert der Mahlzeit in voller Höhe als geldwerter Vorteil angesehen.
  • Minderung des geldwerten Vorteils bei Dienstwagennutzung durch Parkplatzmieten

    Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil vom 20.4.2023 eine Entscheidung getroffen, die alle Arbeitnehmer betrifft, die einen Dienstwagen nutzen und gleichzeitig für einen Parkplatz am Arbeitsplatz zahlen.

    Im entschiedenen Fall ging es um die Minderung des geldwerten Vorteils, eines betrieblich genutzten Pkw durch die vom Arbeitnehmer gezahlte Miete für einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Parkplatz. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass solche Parkplatzmieten nicht den nach der 1-%-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil des Dienstwagens reduzieren sollten. Das Gericht entschied, dass die von den Arbeitnehmern gezahlte Parkplatzmiete tatsächlich den geldwerten Vorteil mindert. Dies bedeutet, dass die Miete für den Parkplatz bei der Berechnung des zu versteuernden Vorteils aus dem Firmenwagen berücksichtigt und somit von diesem abgezogen werden kann. 

    Achtung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Finanzamt gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. Entsprechende Fälle sollten bis zur Entscheidung offen gehalten werden.
  • Unverhältnismäßig hohe Zahlung kein Trinkgeld

    Das Finanzgericht Köln (FG) hat in zwei rechtskräftigen Urteilen vom 14.12.2022 Klarstellungen zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern gemacht. Die Urteile sind besonders relevant für die Unterscheidung zwischen steuerfreien Trinkgeldern und steuerpflichtigem Arbeitslohn.

    Steuerfreie Trinkgelder sind definiert als freiwillige Zahlungen, die Dritte an Arbeitnehmer für deren Dienstleistungen über den eigentlichen Zahlungsbetrag hinaus leisten, ohne dass ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Sie werden in Anerkennung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezahlt. Typisch hierbei ist, dass die Zahlung des Trinkgeldes und die erbrachte Leistung in einem faktischen, wenn auch nicht rechtlich verbindlichen Verhältnis zueinander stehen. 

    In dem vom FG verhandelten Fall hatte eine GmbH ihren Prokuristen 50.000 € und 1,3 Mio. € gezahlt. Die Zahlungen wurden als Dank für gute Zusammenarbeit und im Rahmen der Veräußerung von Unternehmensanteilen geleistet. Das Unternehmen, das die Zahlungen leistete, behauptete, es handle sich um Trinkgeld und sei somit steuerfrei. Die Prokuristen deklarierten diese Zahlungen nicht in ihrer Einkommensteuererklärung.

    Das FG entschied jedoch, dass diese Zahlungen nicht als Trinkgelder zu behandeln sind. Dafür war schon die Höhe der Zahlung alleine ausreichend. Früher gab es eine gesetzliche Höchstgrenze für steuerfreie Trinkgelder (1.224 € pro Jahr), aber auch wenn diese Grenze nicht mehr im Gesetz steht, gilt sie immer noch im allgemeinen Verständnis von Trinkgeld. Die Gerichte sahen die Zahlungen daher als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.
  • Abgrenzung von Werbeausgaben und Sachzuwendungen

    In einer Entscheidung vom 9.8.2023 hat der Bundesfinanzhof (BFH) Stellung zur Besteuerung von Ausgaben für Kundenveranstaltungen genommen. Das Urteil differenziert zwischen allgemeinen Werbeausgaben und Sachzuwendungen, die unter die Pauschalbesteuerung fallen.

    Pauschalbesteuerung ermöglicht es Unternehmen, Steuern auf nicht monetäre Zuwendungen, wie Geschenke oder Einladungen zu Veranstaltungen, mit einem festen Steuersatz von 30 % zu begleichen, anstatt dass diese beim Empfänger als Einkommen versteuert werden müssen.

    Im konkreten Fall hatte ein Kreditinstitut seine Kunden zu einer Weinprobe und einem Golfturnier eingeladen. Diese Veranstaltungen dienten lediglich der Pflege der Geschäftsbeziehungen und beinhalteten keine direkte Produktwerbung.

    Die Bank hatte diese Ausgaben ursprünglich als pauschal zu besteuernde Sachzuwendungen behandelt. Jedoch entschied der BFH, dass solche Zuwendungen, die ausschließlich der Kundenpflege dienen und nicht spezifisch auf den Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen abzielen, nicht als Sachzuwendungen im Sinne der Pauschalbesteuerung anzusehen sind, denn die von der Bank gewährten Zuwendungen führen bei ihren Kunden als Zuwendungsempfängern nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften (aus Kapitalvermögen). Die streitigen Zuwendungen seien weder ein zusätzliches Entgelt, das durch die Kapitalanlagen der Kunden veranlasst war, noch ein ggf. vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung.

    Für den BFH liegen auch keine zu versteuernden Geschenke vor. Denn erfasst werden nur Geschenke, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch steuerbare Einkünfte erzielt und das war bei den streitigen Sachzuwendungen an die Bankkunden nicht der Fall.
  • Neuregelungen für Homeoffice und Arbeitszimmer – Steuerliche Erleichterungen im Überblick

    Das Bundesministerium der Finanzen hat aktualisierte Verwaltungsvorgabe für die Steuerregeln rund um das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale veröffentlicht.

    Wenn der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt, kann nun statt der tatsächlich entstandenen Kosten alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € ohne gesonderten Nachweis steuermindernd geltend gemacht werden. Die Pauschale kann auch anteilig für jeden Kalendermonat geltend gemacht werden, in dem die Voraussetzungen für den Kostenabzug erfüllt werden.

    Bei Nutzung des Arbeitszimmers durch mehrere Personen kann jeder Steuerpflichtige einzeln seine Aufwendungen gesondert steuerlich ansetzen oder auf die Pauschale zurückgreifen. Bei mehreren Tätigkeiten pro Steuerpflichtigem kann jedoch nur eine Pauschale geltend gemacht werden, die auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen ist.

    Des Weiteren kann auch ohne häusliches Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, an dem betriebliche oder berufliche Tätigkeiten zu mehr als 50 % in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 6 € abgezogen werden, bis maximal 1.260 € (vorher 600 €).